Steht aber keine Dachfläche zur Verfügung oder Ihr Projekt übersteigt in der Größe die Möglichkeiten einer Installation auf einer Dachfläche oder eines Flachdaches, so kommt die Möglichkeit einer Freiflächenanlage oder Freilandanlage ins Blickfeld des Investors. Das aktuelle EEG sieht dafür mehrere Möglichkeiten vor:
- Großanlage auf Konversionsflächen
- Freilandanlage entlang Autobahnen und Schienenwegen
- Freiflächenanlagen im Gewerbegebiet oder Industriegebiet
- Großanlage auf Grünflächen oder Ackerland
Solaranlagen auf Grünflächen sowie Ackerland (Punkt 4) durften nur noch bis Ende 2010 errichtet werden, wenn vor dem 25. März 2010 ein Bebauungsplan beschlossen wurde. Damit ist diese Möglichkeit der Anlagenerrichtung ab dem Jahr 2011 hinfällig.
Bleiben also nur noch die Möglichkeiten Konversionsflächen sowie sonstige Flächen. Da das EEG nur unzureichend Informationen über die Definition dieser Begriffe liefert, musste sich die Clearingstelle EEG mit diesem Thema befassen. Die Clearingstelle EEG ist eine neutrale Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Sie steht zur Lösungsfindung und Schlichtung zur Verfügung. Die Empfehlungen sind jedoch nicht rechtlich bindend, allerdings können Streitparteien vereinbaren, sich einem Votum per (notariellem) Vergleich oder Vertrag zu unterwerfen und so eine Bindungswirkung herzustellen.
Photovoltaik Anlagen auf Konversionsflächen
Zur Verdeutlichung, wie eine Konversionsfläche definiert ist habe ich hier entsprechende Auszüge aus dem Empfehlungsschreiben der Clearingstelle EEG zusammengefasst. Der Begriff der "Konversionsfläche aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung" ist wie folgt auszulegen:
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Wirtschaftliche Nutzungen sind nicht nur gewerbliche und industrielle, sondern insbesondere auch Flächennutzungen zum Betrieb von Schulen, Bibliotheken, Museen oder für die Bereitstellung von Infrastruktur wie Straßen, Plätzen und öffentlichen Bauten, von öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlicher Wasserversorgung.
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Militärische Nutzungen sind alle Flächennutzungen durch Einheiten, die mit der Landesverteidigung beauftragt sind, unabhängig davon, ob diese unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag stehen.
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Voraussetzung einer Konversionsfläche ist, dass der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen oder militärischen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist
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Maßgeblich ist, ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Beeinträchtigung des ökologischen Werts der Fläche ist der Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans. Veränderungen der Fläche nach diesem Zeitpunkt sind irrelevant.
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Ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung des ökologischen Werts nur für Teile der tatsächlich einer Nachnutzung zugeführten Fläche gegeben, ist von einer Konversionsfläche auszugehen, wenn der überwiegende Teil der Fläche (d.h. mehr als 50% der Fläche) eine solche Beeinträchtigung aufweist.
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Bei Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Kriterien besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der ökologische Wert der jeweils betrachteten (Teil-) Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist: Existenz von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen, Existenz von Kampfmitteln, Versiegelungen der Bodenoberfläche, Flächen mit einer infolge tagebaulicher Nutzung beeinträchtigten Standsicherheit (z.B. Braunkohleabbau)
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Folgende Indizien sprechen des weiteren für eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Schutzgüter der Umwelt aufgrund der Vornutzung auf der jeweiligen (Teil-) Fläche. Veränderungen des Bodens durch:
- einen im Vergleich zum standorttypischen pH-Wert stark veränderten pH-Wert des Bodens
- einen im Vergleich zum standorttypischen Humusgehalt stark abgesenkten Humusgehalt des Bodens
- eine im Vergleich zur standorttypischen Bodenfruchtbarkeit stark abgesenkte Bodenfruchtbarkeit
- Abfälle, Schadstoffe und sonstige im oder auf dem Boden befindliche Materialien, die aus der Vornutzung stammen (z.B. Trümmer)
- künstliche Veränderungen der Erdoberfläche bzw. der Bodenstruktur, insbesondere weiträumige Bodenabträge, oder Bodenerosion
- eine unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene starke Anhebung des gegenwärtigen Grundwasserstandes mit möglichen Folgen für die Standsicherheit des Geländes.
Freilandanlagen entlang Autobahnen und Schienenwegen
Neu ist ein Anspruch auf EEG-Vergütung für Freilandanlagen auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung bis zu 110m (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG). Hier gibt es noch Klärungsbedarf hinsichtlich den Begriffen Autobahnen, Bundesautobahnen, Straßenbahnschienen oder Schienensträngen auf privaten Grundstücken wie beispielsweise einem Fabrikgelände.
Freiflächenanlagen im Gewerbe- und Industriegebiet
Anspruch auf Vergütung besteht, wenn sich PV-Freiflächenanlagen auf Flächen befinden, die vor dem 01.01.2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen waren (§ 32 Abs. 3 Satz 2 und 3 EEG). Damit ist die Möglichkeit der nachträglichen Schaffung von Gewerbeflächen nur für den Zweck der Errichtung einer PV-Großanlage ausgeschlossen. Daher können grundsätzlich nur noch solche Flächen für Photovoltaik genutzt werden, die bereits vor dem 01.01.2010 als Gewerbegrundstück genutzt wurden.
Der genaue Wortlaut: "Für Strom aus einer Anlage nach Abs. 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sich die Anlage auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die Anlage auf einer Fläche befindet, die bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne des § 8 oder §9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, festgesetzt war."