Meistens ist eine Einspeisezusage über einen Zeitraum von sechs Monaten gültig. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne sollte ein Antrag auf einen Anschluß beim Netzbetreiber vorliegen. Daher ist es erforderlich, möglichst frühzeitig den Kontakt herzustellen, um nicht den Projektverlauf zu verzögern.
Einspeisezusage erfolgt nach positiver Netzverträglichkeitsprüfung
Der Netzbetreiber ermittelt anhand der angegebenen Daten den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlage zum vorhandenen Versorgungsnetz. Diese Netzverträglichkeitsprüfung wird dem Antragsteller zumeist in Rechnung gestellt. Da oftmals die Planung der Anlage zu diesem Zeitpunkt nicht sehr detailliert vorliegt, ist es ratsam, die maximal mögliche Nennleistung der PV-Anlage bei der Beantragung anzugeben.
Die Netzverträglichkeitsprüfung kann durchaus bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Unter Umständen ist der Netzbetreiber anhand der unzureichenden Netzkapazität nicht in der Lage, ohne besondere Maßnahmen eine Großanlage mit einer Nennleistung von über 30 kWp ans Netz zu nehmen. Er ist laut EEG aber dennoch dazu verpflichtet.Da aber auch dem VNB (Verteilnetzbetreiber) eine angemessene Zeitspanne gewährt werden muss, um sein Netz den zusätzlichen Belastungen anzupassen, kann sich die Einspeisezusage weiter verzögern. Er muss zwar die "unverzügliche" Bereitstellung eines Anschlusses gewährleisten, das bedeutet aber lediglich, dass der VNB diese Maßnahme nicht schuldhaft verzögern darf.
Gibt es jetzt also Probleme, weil beispielsweise Leitungen über Grundstücke verlegt werden müssen, bei denen sich die Eigentümer wehren, so ist man als Antragsteller relativ machtlos. Einfach kann es sich der Netzbetreiber aber auch nicht machen. Eine oft gehörte Ausrede, dass nicht genügend Kapzitäten für einen Netzausbau vorhanden sind zieht nicht. In diesem Fall muss der VNB die notwendigen Arbeiten fremd vergeben. Auch müssen alle benötigten Anlagenbestandteile zügig beschafft werden und notwendige Genehmigungen zeitnah eingeholt werden. Alle diese Maßnahmen muss der Netzbetreiber lückenlos dokumentieren. Nur so kann er beweisen, dass keine schuldhafte Verzögerung vorliegt.
Netzbetreiber kann Anschluss der PV-Großanlage verweigern
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sogar passieren, dass der Netzbetreiber den Anschluss einer Großanlage ans Stromnetz ablehnen kann. Im EEG §9 Abs. 3 ist folgender Passus zu finden: "Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist."
In der Gesetzesbegründung wird dieser Satz spezifischer definiert: Eine wirtschaftliche Zumutbarkeit ist überschritten, wenn die Kosten für einen Netzausbau mehr als 25% der Anlagenkosten betragen. Diese Grenze kann schnell erreicht werden, denn durch den rasanten Anstieg an neuen PV-Anlagen ist in vielen Gebieten Deutschlands, vor allem im Süden, das vorhandene Netz bereits vollständig ausgelastet. Da kann es vorkommen, dass in einem Gebiet die Netzkapazitäten komplett aufgebraucht sind. Ein weiterer Ausbau des Netzes wäre mit so hohen Kosten für den Netzbetreiber verbunden, dass keine weiteren Anlagen mehr ans Netz gehen können.
In diesem Fall hat der Antragsteller das Nachsehen und muss die Erfahrung machen, dass den letzten die Hunde beissen. Den Nachweis über die Kosten für den Netzausbau muss übrigens nach der Novellierung des EEG inzwischen der Netzbetreiber erbringen.
Bei weiteren Fragen zur Netzverträglichkeitsprüfung und Einspeisezusage sind Solar-Fachbetriebe vor Ort der richtige Ansprechpartner.