Wegen Bebauungsplan lange Projektlaufzeiten einkalkulieren
Da der Beschluß eines Bebauungsplanes bis zu 12 Monate in Anspruch nehmen kann, muss dieser lange Zeitraum unbedingt bei der Planung und auch der Rentabilitätsberechnung berücksichtigt werden. Bis der Bebauungsplan und die Baugenehmigung durch alle Instanzen gegangen ist, können die Vergütungssätze bereits wieder abgesenkt worden sein. Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für die PV-Großanlage sollte weiterhin berücksichtigt werden, dass nicht in allen Fällen die Gemeinde die Kosten für die Erstellung eines Bebauungsplanes trägt. Dieser Punkt sollte ebenfalls frühzeitig mit den Behörden geklärt werden.
Eine Bauleitplanung ist erforderlich
Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist somit nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist, dass in § 35 Abs. 3 BauGB genannte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden. Dabei kann es sich um Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes und ihres Erholungswertes, der Erhaltung des kulturellen Erbes oder um Widersprüche zu Darstellungen von einem Flächennutzungsplan handeln.
Daher sind eine vorbereitende und eine verbindliche Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich, wobei der Bebauungsplan Voraussetzung ist, um die Zahlung der Einspeisevergütung für den Strom aus Groß-Photovoltaikanlagen in Anspruch nehmen zu können.
Zwingend notwendig ist eine Baugenehmigung
Liegt ein Bebauungsplan für die Errichtung einer PV-Großanlage vor oder ist dieser genehmigt, muss noch eine Baugenehmigung beantragt werden. Der Zeitpunkt für die Beantragung kann auch vor dem Abschluß des Bebauungsplanes liegen. Die Baugenehmigung wird beim zuständigen Landratsamt beantragt. Für Freiflächenanlagen in einem Industriegebiet ist ebenfalls eine Baugenehmigung erforderlich. Photovoltaik-Anlagen gelten als nicht belästigende Gewerbebetriebe. Gewerbe- und Industriegebiete sind aber vorrangig für nicht erheblich bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe vorgesehen. Deshalb ist für die Baugenehmigung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB notwendig. Dazu ist auch die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB einzuholen.
Für weitere Verzögerung kann in der Planungsphase für Freiflächenanlagen auch die Netzverträglichkeitsprüfung sorgen.