Photovoltaik » Ausblick zu PV-Großanlagen » Großanlagen müssen abschaltbar sein

Rechte und Pflichten im Rahmen des Einspeisemanagement

Laut EEG §6 sind Anlagenbetreiber, deren PV-Großanlage die Leistung von 100 kWp übersteigt verpflichtet, diese Anlage mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung auszurüsten, die die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung sowie die Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung durch den Netzbetreiber gewährleistet. Diese Einrichtung muss auch rückwirkend für bereits bestehende Anlagen ab dem 01.01.2011 zur Verfügung gestellt werden. Weiterlesen

Bei einer technischen Einrichtung ist das Einspeisemanagement so eingerichtet, dass die Anlage per Fernzugriff, beispielsweise über Funksignale durch den Netzbetreiber geregelt wird. Bei der betrieblichen Einrichtung muss der Anlagenbetreiber die Anlage selber herunterregeln, wenn er vom Netzbetreiber entsprechend informiert wird. Welche der beiden Einrichtungen beim Einspeisemanagement zum Einsatz kommt darf der Anlagenbetreiber bestimmen, zumeist wird aber die technische Lösung gewählt.

Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass der Netzbetreiber, wenn die Gefahr einer Überlastung seines Stromnetzes besteht, Großanlagen per Fernsteuerung herunterfahren oder sogar abschalten kann. Diese Abregelung ist aber nur solange zulässig, bis der Netzbetreiber seine Netzkapazitäten erhöht hat. Die Netzbetreiber sind zwar laut EEG §9 auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien sicherzustellen, dennoch kann eine Anlage bereits ans Netz gehen, bevor der Ausbau vervollständigt ist. Die Regelung der Anlagen darf nur während einer Übergangszeit bis zum Abschluss der Maßnahmen im Sinne des §9, also des vollständigen Netzausbaues erfolgen.

Pflichten des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber ist laut EEG dazu verpflichtet, dem Anlagenbetreiber Auskunft über den Fortschritt der Ausbauaktivitäten zu erteilen, ansonsten kann dieser Schadenersatz beanspruchen. Siehe EEG § 10, Abs. 2:

"Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus §9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

Auch darf der Netzbetreiber die Leistung nicht ohne vorherige Ankündigung und ohne dass der Anlagenbetreiber darüber informiert wird herunterregeln. Hierüber gibt der §9, Abs. 1 des EEG Auskunft:

"Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber unverzüglich unterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage nach §11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird. Dabei sind der zu erwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen Netzregionen und den Grund für die Gefahr."

Rechte des Anlagenbetreibers

Der Anlagenbetreiber kann vom Netzbetreiber einen Nachweis über die Notwendigkeit der Abregelung fordern. Dieser Nachweis muss spätesten 4 Wochen nach erfolgter Abregelung oder Abschaltung erbracht werden. EEG §11, Abs. 3:

"Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreibern, deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen zu können."

Ebenfalls geregelt wird im EEG §12 Abs. 1 noch die Entschädigung für die entgangene Einspeisevergütung im Falle einer Abregelung oder Abschaltung der PV-Anlage:

"Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreibern, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten."

Doch wie kann die Höhe der Entschädigung ermittelt werden? Aufgrund der rapide zunehmenden Anzahl an Photovoltaikanlagen ist es für einen Anlagenbetreiber inzwischen sehr viel einfacher, die Höhe der entgangenen Einspeisevergütung gegenüber dem Netzbetreiber zu beweisen. Diese Beweislast hat auch er zu erbringen. Dazu kann er die Daten einer Referenzanlage aus der näheren Umgebung vorlegen. Diese sollte von der Ausrichtung und Dachneigung her möglichst identisch mit der eigenen Anlage sein. Bei Großanlagen ist es zudem ratsam, einen Solarstrahlungssensor zu installieren. Anhand der ermittelten Einstrahlungswerte dieses Sensors kann auf die nicht eingespeiste Menge an Solarstrom aufgrund der Abschaltung oder Abregelung der Anlage hochgerechnet werden.